Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der congiv GmbH.

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von congiv GmbH bedürfen der Schriftform.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von congiv GmbH sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.

2.2 Der Umfang der von congiv GmbH zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen gelten in nachstehender Reihenfolge die Vertriebspartnervereinbarung, die Auftragsbestätigung der congiv GmbH, abgeschlossene Verträge und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3 congiv GmbH behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen und Neuerungen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.

2.4. Überlieferung oder Unterlieferung von 10% oder mindestens einem Stück der bestellten Ware sind, soweit es sich um kundenspezifische mechanische Teile handelt, zulässig.

 

3. Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang

3.1 Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Ware und Software nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler congiv GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

3.2 congiv GmbH ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von geeigneten Dritten erbringen zu lassen.

3.3 congiv GmbH ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

3.4 Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von congiv GmbH. congiv GmbH behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

 

4. Lieferfrist

4.1 Von congiv GmbH angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Für den Fall, dass der vereinbarte Liefertermin von congiv GmbH um mehr als 12 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, congiv GmbH eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

4.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von congiv GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei congiv GmbH, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

 

5. Preise

5.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste oder gültiger Angebote, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.

5.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.

5.3 congiv GmbH ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

 

6. Zahlung

6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen mit 10 Tage 2% Skonto oder 30 Tage netto, Dienstleistungen ohne Abzug nach 30 Tagen netto zu begleichen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist congiv GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder congiv GmbH einen höheren Schaden nachweist.

6.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von congiv GmbH verrechnen. Soweit der Kunde Kaufmann ist, darf er Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB) nur wegen von congiv GmbH anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden geltend machen.

6.3 Schuldet der Kunde congiv GmbH mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

 

7. Annahmeverzug des Kunden

Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist congiv GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt congiv GmbH Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder congiv GmbH einen höheren Schaden nachweist.

 

8. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Gewährleistung; Nachbesserung bei Dienstleistungen

8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

8.2 Von congiv GmbH auftragsgemäß vor Ort installierte Produkte oder bei vereinbarter Abnahme im Werk wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von congiv GmbH unverzüglich diese Produkte testen. Funktionieren die Produkte im wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er congiv GmbH unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei congiv GmbH ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

8.3 Dem Kunden ist bekannt, dass gelieferte Software mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und wegen ihrer hohen Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. congiv GmbH macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.

8.4 Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, leistet congiv GmbH bei Mängeln ihrer Werkleistungen bzw. Software wie folgt Gewähr:

8.4.1 congiv GMBH gewährleistet, dass die Produkte, die Werkleistung und die Software der in der Anwenderdokumentation enthaltenen Leistungsbeschreibung entspricht. Software wird auf geprüften und fehlerfreien Datenträgern ausgeliefert wird. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter detaillierter Darlegung der aufgetretenen Fehler zu melden.

8.4.2 congiv GmbH behält sich vor, Mängel nach Wahl durch Nachbesserung, Austausch mit fehlerfreier Ware oder durch Änderung der Leistung zu beseitigen. Falls congiv GmbH Mängelbeseitigung durch Änderung der Leistung vornimmt, wird congiv GmbH den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht in für den Kunden wesentlichen Aspekten ändern. Der Kunde wird congiv GmbH bei der Beseitigung im erforderlichen Umfang unterstützen.

8.4.3 Der Kunde kann erst bei endgültigem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

8.4.4 Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Lieferung oder Leistung ist der Rücktritt ausgeschlossen.

8.5 Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an Produkten oder Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.

8.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

8.7 Bei schuldhafter Verletzung von Liefer- und Dienstleistungspflichten ist congiv GmbH zunächst zur kostenlosen Nachbesserung berechtigt, es sei denn, die Nachbesserung ist für den Kunden nicht zumutbar.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 congiv GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten sowie deren Nutzungsrecht bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von congiv GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Für Software gilt: Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.

9.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für congiv GmbH zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an congiv GmbH ab. congiv GmbH nimmt die Abtretung an.

9.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an congiv GmbH ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von congiv GmbH hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben. congiv GmbH ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zulegen.

9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist congiv GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. congiv GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

9.5 Bei einem Rücknahmerecht der congiv GmbH gemäß vorstehendem Absatz ist congiv GmbH berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von congiv GmbH den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

9.6 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag

9.7 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

10. Umfang der Rechtseinräumung

congiv GmbH behält an allen gelieferten Produkten einschließlich der Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger, Spezifikationsblättern oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Einzellizenzbedingungen für congiv GmbH Software für die jeweiligen Produkte.

 

11. Haftung

11.1 congiv GmbH haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.

11.2 Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet congiv GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden.

11.3 congiv GmbH haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten.

11.4 congiv GmbH haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte verhindern können.

11.5 Die Haftung ist – außer bei Vorsatz – in jedem Fall auf den Betrag der Deckungssumme der von congiv GmbH abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

11.6 Die Regelungen dieser Ziffer 11 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von congiv GmbH.

11.7 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

12. Schutzrechte Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, congiv GmbH von Schutzrechtsberühmungen Dritter hinsichtlich der gelieferten congiv GmbH Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und congiv GmbH auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. congiv GmbH ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

 

13. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit congiv GmbH geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit congiv GmbH geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von congiv GmbH ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

 

14. Ermächtigung zur Nutzung von Kundendaten

Der Kunde ermächtigt congiv GmbH, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).

15.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von congiv GmbH ist Pöcking.

15.4 Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand München vereinbart.